Marius Karow
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Sorge vor den Kosten hält viele Arbeitnehmer davon ab, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Dabei ist das Kostenrisiko im Arbeitsrecht gesetzlich begrenzt und in der ersten Instanz kalkulierbar. Hier finden Sie die Regeln, die tatsächlich gelten.
Für ein erstes Beratungsgespräch ist die Vergütung gegenüber Verbrauchern gesetzlich gedeckelt: Sie beträgt höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Wird das Mandat anschließend fortgeführt, wird die Erstberatungsgebühr auf die weitere Vergütung angerechnet. Ob im Einzelfall eine kostenfreie Ersteinschätzung angeboten wird, klären wir vorab und transparent, bevor Kosten entstehen.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gilt eine Besonderheit, die es sonst in keinem Gerichtszweig gibt: Es besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Wer den Prozess verliert, trägt also nicht die Anwaltskosten der Gegenseite, sondern nur die eigenen. Das senkt das wirtschaftliche Risiko einer Kündigungsschutzklage erheblich und ist einer der Gründe, warum eine Klage auch bei unsicherer Erfolgsaussicht sinnvoll sein kann.
Die Höhe der Anwalts- und Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert. Für den Bestandsschutzantrag ist er auf höchstens drei Bruttomonatsverdienste begrenzt (§ 42 Abs. 2 GKG). Endet das Verfahren durch Vergleich oder wird die Klage zurückgenommen, entfallen die Gerichtsgebühren. Für die Einigung selbst entsteht anwaltlich eine zusätzliche Einigungsgebühr, die den wirtschaftlichen Wert des Ergebnisses abbildet.
Praxishinweis: Werden neben dem Kündigungsschutzantrag weitere Ansprüche geltend gemacht – etwa Vergütung, Urlaubsabgeltung, Zeugnis oder Weiterbeschäftigung – erhöht sich der Streitwert und damit die Gebühr. Wir stimmen den Umfang der Anträge deshalb immer mit dem wirtschaftlichen Ziel ab.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt diese im Deckungsumfang die Anwalts- und Gerichtskosten abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie; erforderlich sind lediglich Versicherungsnummer und Versicherer. Zu beachten ist die vertraglich vereinbarte Wartezeit, die in Arbeitsrechtsschutzverträgen üblich ist und dazu führt, dass kurz vor dem Konflikt abgeschlossene Verträge nicht eintreten. Maßgeblich für den Eintritt des Rechtsschutzfalls ist regelmäßig der erste Verstoß, auf den der Konflikt zurückgeführt wird – nicht erst der Zugang der Kündigung.
Wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, erhält für die außergerichtliche Beratung und Vertretung Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Der Antrag wird beim Amtsgericht des Wohnsitzes gestellt; für den Mandanten verbleibt eine Eigenbeteiligung von 15 Euro. Für das gerichtliche Verfahren tritt an ihre Stelle die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO in Verbindung mit § 11a ArbGG, die je nach Einkommen ratenfrei oder gegen Ratenzahlung bewilligt wird. Bringen Sie zum Termin bitte Einkommensnachweise, Mietvertrag und Belege über laufende Verpflichtungen mit; damit lässt sich der Antrag sofort vorbereiten.
Neben der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG ist eine Vergütungsvereinbarung möglich, etwa auf Stundenbasis. Sinnvoll ist das vor allem bei Beratungsmandaten ohne bezifferbaren Gegenstandswert, bei umfangreichen Vertragsverhandlungen und in der Beratung von Betriebsräten. Erfolgshonorare sind nur in den engen Grenzen des § 4a RVG zulässig. Für Betriebsräte gilt zudem die Besonderheit, dass die Kosten einer erforderlichen Rechtsberatung unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen sind; im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gilt das entsprechend. Einzelheiten dazu finden Sie unter Beschlussverfahren.
Wir sagen Ihnen vor Beginn der Tätigkeit, welche Kosten entstehen und wie sie sich zusammensetzen. Was der Kündigungsschutzprozess selbst kostet und wie er abläuft, erläutern wir unter Kündigungsschutzklage.
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten findet nicht statt. Gerichtskosten entfallen, wenn das Verfahren durch Vergleich endet.
Gegenüber Verbrauchern ist die Erstberatung auf höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Wird das Mandat fortgeführt, wird diese Gebühr angerechnet.
Für den Bestandsschutzantrag höchstens drei Bruttomonatsverdienste (§ 42 Abs. 2 GKG). Weitere Anträge wie Vergütung, Zeugnis oder Weiterbeschäftigung erhöhen den Streitwert und damit die Gebühren.
Bei bestehendem Arbeitsrechtsschutz in der Regel ja, abzüglich der Selbstbeteiligung. Entscheidend sind die vereinbarte Wartezeit und der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls. Die Deckungsanfrage übernehmen wir.
Für die außergerichtliche Beratung kommt Beratungshilfe mit einer Eigenbeteiligung von 15 Euro in Betracht, für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO in Verbindung mit § 11a ArbGG.
Wir klären vor Beginn der Tätigkeit, welche Kosten entstehen, ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt und ob Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.