Seidel Karow Peters – Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage erheben

Mit dem Zugang der Kündigung läuft eine Frist von drei Wochen. Sie entscheidet darüber, ob die Kündigung überhaupt noch überprüft werden kann – und damit über Arbeitsplatz, Abfindung und Annahmeverzugslohn. Wir prüfen Wirksamkeit und Verhandlungsspielraum und erheben die Klage fristwahrend.

Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG

Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Diese Frist ist die wichtigste Weichenstellung des gesamten Kündigungsschutzrechts. Läuft sie ab, ohne dass Klage erhoben wurde, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam – und zwar unabhängig davon, wie fehlerhaft oder unbegründet sie war. Ein noch so starkes Argument hilft dann nicht mehr.

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, nicht mit dem Datum des Schreibens. Zugegangen ist die Kündigung, sobald sie so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen war – beim Einwurf in den Briefkasten also regelmäßig am Tag des Einwurfs, wenn dieser zur üblichen Leerungszeit erfolgt. Urlaub, Krankheit oder eine Kur ändern daran grundsätzlich nichts. Notieren Sie deshalb sofort Tag und, wenn möglich, Uhrzeit des Erhalts und bewahren Sie den Briefumschlag auf.

Wichtig: Maßgeblich ist der Eingang der Klage bei Gericht, nicht deren Absendung. Wird die Klage rechtzeitig eingereicht und demnächst zugestellt, wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO auf den Eingang zurück. Wer erst am letzten Tag reagiert, verliert diesen Sicherheitspuffer.

Ist die Frist bereits verstrichen, kommt eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG nur in Betracht, wenn Sie trotz Anwendung aller Ihnen zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage verhindert waren. Die Anforderungen sind streng, der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen und nach Ablauf von sechs Monaten ausgeschlossen. Auch bei einer fristlosen Kündigung gilt die Drei-Wochen-Frist, weil § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf § 4 KSchG verweist.

Wann sich die Klage lohnt – auch ohne Kündigungsschutzgesetz

Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG; für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden, gilt eine abweichende Schwelle). Daraus wird häufig der falsche Schluss gezogen, im Kleinbetrieb oder in der Probezeit sei nichts zu machen.

Tatsächlich scheitern Kündigungen regelmäßig an Gründen, die vom Kündigungsschutzgesetz unabhängig sind. Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Unterschreibt nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Bevollmächtigter ohne beigefügte Originalvollmacht, kann die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden. Besteht ein Betriebsrat und wurde er vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Hinzu kommen die Fälle des Sonderkündigungsschutzes, etwa bei Schwangerschaft und nach der Entbindung (§ 17 MuSchG), in der Elternzeit (§ 18 BEEG), bei Schwerbehinderung ohne Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX) sowie bei Mitgliedern des Betriebsrats (§ 15 KSchG). Auch das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und das Benachteiligungsverbot der §§ 1, 7 AGG können eine Kündigung zu Fall bringen.

Wie das Verfahren vor dem Arbeitsgericht abläuft

Nach Eingang der Klage bestimmt das Gericht zunächst eine Güteverhandlung (§ 54 ArbGG), die in der Praxis häufig schon wenige Wochen nach Klageerhebung stattfindet. Sie dient der gütlichen Einigung; das Gericht ist zu diesem Zeitpunkt inhaltlich noch nicht festgelegt. Kommt es dort zu keiner Einigung, folgt der Kammertermin vor dem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, je einem aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen.

Der weit überwiegende Teil der Kündigungsschutzverfahren endet durch Vergleich. Verhandelt werden dabei regelmäßig nicht nur eine Abfindung, sondern auch der Beendigungszeitpunkt, die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, die Abgeltung von Urlaub und Überstunden, die Rückgabe von Arbeitsmitteln und – oft unterschätzt – der Wortlaut des Arbeitszeugnisses. Verhandlungsdruck entsteht dabei vor allem aus dem Annahmeverzug: Ist die Kündigung unwirksam, schuldet der Arbeitgeber die Vergütung für die gesamte Prozessdauer, ohne dass er dafür eine Arbeitsleistung erhalten hat (§ 615 BGB). Ist die Kündigung unwirksam, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht mehr zumutbar, kann das Gericht auf Antrag das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (§§ 9, 10 KSchG).

Kosten und Prozessrisiko

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten der Gegenseite (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das bedeutet: Auch wer verliert, zahlt nur die eigenen Anwaltskosten. Der Streitwert der Kündigungsschutzklage beträgt höchstens drei Bruttomonatsverdienste (§ 42 Abs. 2 GKG). Endet das Verfahren durch Vergleich, entfallen die Gerichtskosten. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die Deckungsanfrage; andernfalls kommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht. Die Einzelheiten haben wir auf der Seite Kosten im Arbeitsrecht zusammengestellt.

Was Sie jetzt tun sollten

Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kündigung vorgelegt wird – weder einen Aufhebungsvertrag noch eine Ausgleichsquittung oder eine Erklärung über die Erledigung sämtlicher Ansprüche. Eine reine Empfangsbestätigung mit Datum ist unbedenklich. Melden Sie sich außerdem bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: Nach § 38 Abs. 1 SGB III hat die Meldung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen; liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und der Beendigung weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Halten Sie Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, die letzten Gehaltsabrechnungen und Angaben zur Betriebsgröße sowie zum Bestehen eines Betriebsrats bereit. Damit lässt sich die Erfolgsaussicht in aller Regel schon im ersten Gespräch belastbar einschätzen.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?

Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, auch wenn sie inhaltlich fehlerhaft war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn Sie trotz zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage verhindert waren.

Bekomme ich mit der Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung?

Nein. Die Klage ist auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine Abfindung ist das übliche Verhandlungsergebnis, weil der Arbeitgeber das Risiko des Annahmeverzugs vermeiden will, aber kein gesetzlicher Automatismus.

Kann ich auch in der Probezeit oder im Kleinbetrieb klagen?

Ja. Der allgemeine Kündigungsschutz greift dort zwar nicht, Kündigungen scheitern aber häufig an der Schriftform, der fehlenden Vollmacht, der unterbliebenen Betriebsratsanhörung, dem Sonderkündigungsschutz oder dem Maßregelungs- und Benachteiligungsverbot.

Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren?

Die Güteverhandlung findet häufig innerhalb weniger Wochen nach Klageerhebung statt. Endet das Verfahren dort durch Vergleich, ist es nach ein bis zwei Monaten abgeschlossen. Kommt es zum Kammertermin, dauert die erste Instanz je nach Gericht und Beweisaufnahme mehrere Monate.

Muss ich mich trotz Klage arbeitsuchend melden?

Ja. Die Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III besteht unabhängig davon, ob Sie die Kündigung angreifen. Bei kurzfristiger Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen, sonst droht eine Sperrzeit.

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Die Drei-Wochen-Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung und wird durch Gespräche mit dem Arbeitgeber nicht gehemmt. Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen, solange die Frist noch offen ist.