Seidel Karow Peters – Arbeitsrecht
Betriebsrat · Kollektivarbeitsrecht

Beschlussverfahren

Wenn Mitbestimmungsrechte im betrieblichen Alltag ignoriert werden oder der Arbeitgeber Fakten zu schaffen droht, ist das Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG das gerichtliche Instrument der Betriebsverfassung. Wir vertreten Betriebsräte – in der Hauptsache wie im einstweiligen Rechtsschutz.

Was das Beschlussverfahren leisten kann

Das Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG dient der Durchsetzung betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlicher Ansprüche. Typische Streitgegenstände sind Unterlassungsansprüche gegen mitbestimmungswidrige Maßnahmen, Auskunfts- und Einsichtsrechte (§ 80 Abs. 2 BetrVG), die Feststellung von Beteiligungsrechten, der Streit um die Zusammensetzung oder Kompetenzen von Gremien sowie Fragen der Kostentragung (§ 40 BetrVG).

Einstweilige Verfügung

Drohen irreversible Maßnahmen – etwa die Einführung eines IT-Systems ohne Mitbestimmung, der Vollzug einer Betriebsänderung vor Abschluss der Verhandlungen oder eine personelle Einzelmaßnahme ohne Zustimmung –, ist der einstweilige Rechtsschutz das Mittel der Wahl. Der Betriebsrat kann nach ständiger Rechtsprechung einen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen, sofern Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind.

Wichtig: Für den Verfügungsgrund ist die Dringlichkeit entscheidend. Wartet der Betriebsrat zu lange mit dem Antrag, nimmt die Rechtsprechung häufig fehlenden Verfügungsgrund an. Schnelles Handeln ist daher zwingend.

Strategische Überlegungen

Das Beschlussverfahren ist kein Kampfinstrument, sondern ein rechtliches Klärungsformat. In vielen Fällen zeigt schon die Bereitschaft zur Anrufung des Gerichts Wirkung. Gleichzeitig sollte der Betriebsrat den Zeitaufwand und die denkbare Wirkung eines Verfahrens auf das laufende Arbeitsverhältnis realistisch einschätzen. Wir entwickeln mit Ihrem Gremium eine klare Strategie – einschließlich der Frage, ob das Verfahren einvernehmlich beendet oder bis zum Beschluss durchgezogen werden soll.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Beschlussverfahren trägt nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber, sofern die Rechtsverfolgung für die Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich ist. Dafür ist regelmäßig ein Beschluss des Betriebsrats zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens notwendig. Wir unterstützen bei der formal sauberen Beschlussfassung.

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Drohen irreversible Maßnahmen oder ignoriert der Arbeitgeber Ihre Beteiligungsrechte? Im einstweiligen Rechtsschutz zählt jede Stunde. Wir nehmen uns Ihres Falls umgehend an.