Sebastian Peters
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Insolvenz des Arbeitgebers ist ein Einschnitt – aber kein rechtsfreier Raum. Insolvenzgeld, offene Lohnansprüche, Kündigungsschutz und Mitbestimmung bleiben durchsetzbar. Entscheidend ist die Ausschlussfrist von zwei Monaten für den Insolvenzgeldantrag (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis haben Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts (§§ 165 ff. SGB III), begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze (§ 167 SGB III). Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen.
Wichtig: Insolvenzgeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Nur bei unverschuldeter Fristversäumung bleibt eine Nachfrist von zwei Monaten. Warten Sie nicht auf ein Schreiben des Insolvenzverwalters.
Entgeltansprüche aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und müssen schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden (§§ 174 ff. InsO). Wer nach der Eröffnung weiterarbeitet, erwirbt dagegen Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), die vorrangig vor den Insolvenzforderungen zu erfüllen sind. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis die Arbeitsleistung in Anspruch genommen, gilt Entsprechendes bereits für das Eröffnungsverfahren (§ 55 Abs. 2 InsO). Wir prüfen die zutreffende Einordnung, melden Forderungen fristgerecht an und setzen bestrittene Forderungen im Feststellungsverfahren durch.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist kein Kündigungsgrund. Das Kündigungsschutzgesetz gilt uneingeschränkt weiter; auch Sonderkündigungsschutz und die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bleiben Wirksamkeitsvoraussetzungen. § 113 InsO verkürzt lediglich die Kündigungsfrist: Der Insolvenzverwalter kann mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist – und zwar auch bei vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Wird durch die verkürzte Frist eine längere vertragliche oder tarifliche Frist abgeschnitten, besteht ein Anspruch auf Verfrühungsschaden als Insolvenzforderung (§ 113 Satz 3 InsO).
Auch gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Besondere Aufmerksamkeit verdient der Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO: Ist der gekündigte Arbeitnehmer dort namentlich bezeichnet, wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist; die soziale Auswahl wird nur auf grobe Fehlerhaftigkeit und nur im Hinblick auf Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten überprüft. Gerade deshalb lohnt die frühzeitige anwaltliche Prüfung, ob die Voraussetzungen der Namensliste überhaupt vorliegen und ob die Auswahl der Kriterien standhält.
Vertiefend: Kündigungsschutz und Klagefrist
Wird der Betrieb aus der Insolvenz heraus veräußert, gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf den Erwerber über; das Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) gilt fort. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet der Erwerber in der Insolvenz allerdings nicht für Entgeltansprüche, die vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind; insoweit bleiben Anmeldung zur Tabelle und Insolvenzgeld maßgeblich. Wir prüfen Unterrichtungsschreiben, Widerspruchsrechte und die Frage, ob ein Erwerberkonzept Kündigungen tatsächlich trägt.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen in der Insolvenz fort. Betriebsänderungen – Stilllegung, Personalabbau, Verlagerung, übertragende Sanierung – bleiben nach §§ 111 ff. BetrVG interessenausgleichs- und sozialplanpflichtig; die §§ 121, 122 InsO modifizieren lediglich das Verfahren. Für Sozialpläne nach Verfahrenseröffnung setzt § 123 InsO Grenzen: höchstens zweieinhalb Monatsverdienste (§ 10 Abs. 3 KSchG) je betroffenem Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 1 InsO) und nicht mehr als ein Drittel der Masse, die ohne Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde (§ 123 Abs. 2 Satz 2 InsO). Umso wichtiger sind eine belastbare Informationsgrundlage über den Wirtschaftsausschuss, die Prüfung von Transferlösungen und eine Verhandlungsstrategie, die den vorhandenen Verteilungsspielraum vollständig ausschöpft.
In der Praxis zentral ist zudem die Insolvenzgeldvorfinanzierung: Sie ermöglicht die Fortzahlung der Vergütung im Eröffnungsverfahren und bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 170 Abs. 4 SGB III). Wir begleiten Betriebsräte bei Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz, in der Einigungsstelle und bei der Prüfung von Erwerber- und Sanierungskonzepten.
Restrukturierung und Interessenausgleich · Sozialplan · Wirtschaftsausschuss
Vertiefend: Insolvenzberatung für Betriebsräte
Für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld in Höhe des Nettoentgelts (§§ 165 ff. SGB III). Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Ältere Rückstände werden zur Insolvenztabelle angemeldet; Entgelt für Arbeit nach Verfahrenseröffnung ist vorrangige Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO).
Nein. Der Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt in der Insolvenz uneingeschränkt weiter. § 113 InsO verkürzt lediglich die Kündigungsfrist auf höchstens drei Monate zum Monatsende. Auch gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erhoben werden (§ 4 KSchG).
Betriebsänderungen bleiben auch in der Insolvenz nach §§ 111 ff. BetrVG mitbestimmungspflichtig. Für Sozialpläne nach Verfahrenseröffnung gelten die Grenzen des § 123 InsO: höchstens zweieinhalb Monatsverdienste je betroffenem Arbeitnehmer und nicht mehr als ein Drittel der verteilungsfähigen Masse.
In der Insolvenz laufen zwei Fristen gegen Sie: zwei Monate für den Insolvenzgeldantrag und drei Wochen für die Kündigungsschutzklage. Wir sichern Ihre Ansprüche zeitnah und sagen Ihnen klar, welche Optionen Sie haben.