Gehalt und Lohn
Ausstehendes Gehalt, nicht abgerechnete Überstunden, einbehaltene Provisionen oder Annahmeverzugslohn nach einer unwirksamen Kündigung – wir prüfen Ihre Abrechnungen und setzen berechtigte Forderungen konsequent durch. Dabei halten wir Ausschlussfristen im Blick, die sonst zum Anspruchsverlust führen.
Welche Ansprüche bestehen – und welche gehen oft verloren?
Anspruchsgrundlage für das Arbeitsentgelt ist regelmäßig der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB), ergänzt durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Daneben können sich Ansprüche aus betrieblicher Übung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Direktionsrecht-Ausübung oder gesetzlichen Grundlagen ergeben. In der Praxis sind die häufigsten Streitpunkte nicht gezahlte Grundvergütung, Überstunden, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Provisionen und Tantiemen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie variable Vergütungsbestandteile bei nicht erreichten Zielen.
Besondere Bedeutung kommt dem Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB zu: Hat der Arbeitgeber unberechtigt gekündigt oder zu Unrecht die Weiterbeschäftigung verweigert, schuldet er für die Zeit des Annahmeverzugs die vereinbarte Vergütung – allerdings unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes und gegebenenfalls böswillig unterlassenen Verdienstes. Hier gibt es in jüngerer Zeit intensiv diskutierte BAG-Rechtsprechung zur Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit.
Wichtig: Prüfen Sie Ihren Arbeits- und Tarifvertrag auf Ausschlussfristen. Viele Klauseln lassen Ansprüche bereits nach drei Monaten verfallen, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Eine bloße mündliche Nachfrage genügt regelmäßig nicht.
Überstunden und Arbeitszeiterfassung
Die Vergütung von Überstunden setzt grundsätzlich voraus, dass die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer Lage, Umfang und Veranlassung der Überstunden konkret darlegen und beweisen. Pauschalabgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen sind in vielen Konstellationen unwirksam, wenn sie nicht klar begrenzt sind.
Durch die Entscheidung des BAG vom 13. September 2022 ist klargestellt, dass Arbeitgeber zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Fehlt eine ordnungsgemäße Erfassung, kann das die Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Überstundenklagen erleichtern.
Provisionen, Tantiemen und variable Vergütung
Bei Provisions- und Tantiemeregelungen liegt der juristische Schwerpunkt häufig in der Auslegung und AGB-Kontrolle der Klauseln: Wann ist die Provision verdient, wann fällig, und unter welchen Voraussetzungen kann sie zurückgefordert oder einbehalten werden? Zielvereinbarungen, die dem Arbeitgeber einseitige Zielfestlegungsrechte einräumen, sind oft unwirksam. Bei variabler Vergütung ohne oder mit unwirksamer Zielvereinbarung kommen Schadensersatzansprüche und Schätzungen in Betracht.
Prozessual: Geltendmachung, Klage, Zwangsvollstreckung
Wir machen Gehaltsansprüche zunächst außergerichtlich schriftlich geltend – fristwahrend und beweissicher. Führt das nicht zum Ergebnis, erheben wir Zahlungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. In Brutto-Beträgen, wie es bei Entgeltansprüchen üblich ist, und mit belastbarer Berechnungsgrundlage. Nach erfolgreichem Urteil oder Vergleich begleiten wir auch die Vollstreckung, sollte der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlen.
Jetzt Ersteinschätzung anfragen
Viele Gehaltsansprüche verjähren schnell oder verfallen aufgrund vertraglicher oder tariflicher Ausschlussfristen, teils schon nach drei Monaten. Je schneller wir Ihren Fall prüfen, desto besser lassen sich Rechte sichern.