Seidel Karow Peters – Arbeitsrecht
Ersteinschätzung

Insolvenz: Beratung für Betriebsräte

Der Betriebsrat bleibt in Insolvenz und Sanierung vollwertiges Mitbestimmungsorgan. Betriebsänderungen sind weiterhin interessenausgleichs- und sozialplanpflichtig (§§ 111 ff. BetrVG) – die §§ 121 ff. InsO verändern nur Verfahren und Verteilungsgrenzen. Die frühen Weichenstellungen entscheiden über Sozialplanvolumen und Arbeitsplätze.

Mitbestimmung endet nicht mit dem Insolvenzantrag

Weder der Eröffnungsantrag noch die Verfahrenseröffnung setzen das Betriebsverfassungsgesetz außer Kraft. Der Insolvenzverwalter tritt in die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitgeberstellung ein; Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats (§ 80 Abs. 2 BetrVG) sowie die Rechte des Wirtschaftsausschusses (§§ 106 ff. BetrVG) bestehen fort. Gerade in der Krise ist der Wirtschaftsausschuss das Frühwarnsystem der Belegschaft: Liquiditätslage, Fortführungsprognose und Sanierungskonzepte gehören zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist. Kosten erforderlicher Betriebsratstätigkeit nach § 40 BetrVG, die nach Verfahrenseröffnung entstehen, sind regelmäßig Masseverbindlichkeiten.

Interessenausgleich in der Insolvenz: §§ 121, 122 InsO

Für Betriebsänderungen gelten die §§ 111 ff. BetrVG unverändert. Die Insolvenzordnung modifiziert das Verfahren: Das Vermittlungsersuchen an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (§ 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) findet nur statt, wenn Verwalter und Betriebsrat gemeinsam darum ersuchen (§ 121 InsO). Kommt ein Interessenausgleich nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zu Verhandlungen zustande, kann der Verwalter beim Arbeitsgericht die Zustimmung beantragen, die Betriebsänderung ohne das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG durchzuführen (§ 122 InsO). Für den Betriebsrat heißt das: Die Verhandlungsphase ist kurz – wer sie nutzen will, braucht von Beginn an eine belastbare Informationsgrundlage, eigene Regelungsvorschläge und gegebenenfalls externen Sachverstand nach § 80 Abs. 3 BetrVG.

Namensliste nach § 125 InsO: Verantwortung des Gremiums

Kommt ein Interessenausgleich mit Namensliste zustande, wird vermutet, dass die Kündigung der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist; die soziale Auswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit und nur im Hinblick auf Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten überprüft werden (§ 125 Abs. 1 InsO). Die Unterschrift des Betriebsrats verändert damit unmittelbar die Prozesschancen jedes einzelnen Beschäftigten. Wir prüfen mit dem Gremium, ob die Betriebsänderung tatsächlich trägt, ob die Auswahlrichtlinien vertretbar sind und welche Gegenleistungen – Sozialplandotierung, Transferlösungen, Beschäftigungssicherung – eine Namensliste rechtfertigen könnten. Ohne Interessenausgleich bleibt dem Verwalter nur das Feststellungsverfahren nach § 126 InsO, in dem der Betriebsrat beteiligt wird.

Sozialplan: die Grenzen des § 123 InsO strategisch ausschöpfen

Sozialpläne nach Verfahrenseröffnung unterliegen einer doppelten Grenze: Das Gesamtvolumen darf zweieinhalb Monatsverdienste (§ 10 Abs. 3 KSchG) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer nicht übersteigen (§ 123 Abs. 1 InsO), und für die Berichtigung von Sozialplanforderungen darf nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne Sozialplan zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger stünde (§ 123 Abs. 2 Satz 2 InsO). Verhandlungsspielraum entsteht deshalb vor allem außerhalb der Masse: durch Beiträge eines Erwerbers, durch Transfergesellschaften mit Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III) und durch eine genaue Prüfung der Massezusammensetzung. Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt wurde, kann von Verwalter wie Betriebsrat widerrufen werden (§ 124 Abs. 1 InsO) – auch das will strategisch bedacht sein.

Insolvenzgeldvorfinanzierung: Liquidität für die Belegschaft

Im Eröffnungsverfahren sichert die Insolvenzgeldvorfinanzierung die Fortzahlung der Nettoentgelte und damit zugleich die Betriebsfortführung: Eine Bank finanziert die Entgelte vor und wird später aus dem Insolvenzgeld bedient; die Vorfinanzierung bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 170 Abs. 4 SGB III). Der Betriebsrat sollte frühzeitig auf ihre Beantragung hinwirken und die Belegschaft über Insolvenzgeld und die Ausschlussfrist von zwei Monaten (§ 324 Abs. 3 SGB III) informieren.

Übertragende Sanierung, Übergangs- und Restmandat

Wird der Betrieb aus der Insolvenz veräußert, gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf den Erwerber über; § 128 InsO stellt klar, dass die §§ 125 bis 127 InsO auch bei geplanter Betriebsveräußerung anwendbar bleiben. Bei Spaltung besteht ein Übergangsmandat (§ 21a BetrVG), bei Stilllegung ein Restmandat des Betriebsrats für die damit zusammenhängenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (§ 21b BetrVG) – einschließlich der Verhandlung des Sozialplans. Wir begleiten Gremien durch das gesamte Verfahren: von der ersten Unterrichtung über Interessenausgleich, Sozialplan und Einigungsstelle bis zur Durchsetzung im Beschlussverfahren.

Häufige Fragen

Gelten die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in der Insolvenz weiter?

Ja. Die Beteiligungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen in der Insolvenz uneingeschränkt fort; Betriebsänderungen bleiben nach §§ 111 ff. BetrVG interessenausgleichs- und sozialplanpflichtig. Die §§ 121 ff. InsO modifizieren lediglich das Verfahren und die Dotierungsgrenzen des Sozialplans.

Kann ein bereits vereinbarter Sozialplan in der Insolvenz widerrufen werden?

Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden (§ 124 Abs. 1 InsO). Leistungen, die Arbeitnehmer bereits erhalten haben, können nicht zurückgefordert werden (§ 124 Abs. 3 Satz 1 InsO).

Was bedeutet die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Belegschaft?

Bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung werden die Nettoentgelte der Belegschaft im Eröffnungsverfahren durch eine Bank vorfinanziert und später aus dem Insolvenzgeld bedient. Sie sichert die Fortzahlung der Vergütung und die Fortführung des Betriebs und bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 170 Abs. 4 SGB III).

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