Albrecht Seidel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eine Abfindung entsteht häufig nicht automatisch, sondern durch rechtliche und taktische Verhandlungsmacht. Entscheidend ist, wie angreifbar die Beendigung ist und welche wirtschaftlichen Risiken der Arbeitgeber trägt.
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht im Kündigungsschutzrecht nicht. Trotzdem enden viele Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich und einer Abfindung. Der Grund liegt im Prozessrisiko des Arbeitgebers: Ist eine Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort und Annahmeverzugslohn kann auflaufen.
Maßgeblich sind insbesondere Beschäftigungsdauer, Bruttomonatsvergütung, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Betriebsratsamt, Fehler bei Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, krankheitsbedingte Prognose und die wirtschaftliche Interessenlage des Arbeitgebers.
Im Kündigungsschutzprozess ist die Güteverhandlung häufig der erste taktische Knotenpunkt. Eine zu frühe Festlegung auf eine bestimmte Summe kann nachteilig sein. Zunächst müssen die Schwächen der Kündigung sauber herausgearbeitet werden. Je höher das Risiko der Unwirksamkeit, desto stärker die Vergleichsposition.
Die Bruttoabfindung ist nur ein Teil der Betrachtung. Fälligkeit, Zuflussjahr, Fünftelungsregelung, Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Restvergütung, Urlaubsabgeltung und Freistellung beeinflussen das wirtschaftliche Ergebnis erheblich. Deshalb sollte die Vergleichsstruktur nicht nur juristisch, sondern auch wirtschaftlich geprüft werden.
Einen gesetzlich festgelegten Abfindungsbetrag gibt es nicht. Als Ausgangspunkt der Verhandlung dient die verbreitete Faustformel von einem halben Bruttomonatsverdienst je Beschäftigungsjahr; sie entspricht dem Maßstab, den § 1a KSchG für das dort geregelte Abfindungsangebot vorgibt. Für das Auflösungsurteil setzt § 10 KSchG dagegen nur Obergrenzen von zwölf, bei älteren und langjährig Beschäftigten fünfzehn beziehungsweise achtzehn Monatsverdiensten. Die Faustformel ist weder eine Untergrenze noch ein Anspruch, sondern lediglich der Punkt, an dem Verhandlungen üblicherweise beginnen.
Was tatsächlich erreichbar ist, bestimmt sich vor allem aus dem Prozessrisiko des Arbeitgebers. Je unsicherer die Wirksamkeit der Kündigung, desto teurer wird für ihn ein verlorener Prozess: Ist die Kündigung unwirksam, schuldet er die gesamte Vergütung für die Dauer des Verfahrens, ohne dafür Arbeitsleistung erhalten zu haben (§ 615 BGB). Hinzu kommen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Ihr Lebensalter und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt, ein etwaiger Sonderkündigungsschutz, die Auslastung des zuständigen Arbeitsgerichts und – nicht zuletzt – ob der Arbeitgeber die Trennung schnell und geräuschlos abschließen will. In der Praxis werden deshalb regelmäßig Beträge oberhalb der Faustformel erreicht, wenn die Kündigung angreifbar ist.
Reihenfolge beachten: Die Verhandlungsposition entsteht durch die fristgerechte Klage, nicht durch das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Wer zuerst verhandelt und dabei die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG verstreichen lässt, verhandelt anschließend ohne Druckmittel.
Die Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn; sozialversicherungspflichtig ist sie dagegen nicht, weil sie kein Entgelt für geleistete Arbeit ist. Steuerlich kommt für die Entschädigung die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung des § 34 EStG in Betracht. Zu beachten ist, dass diese Regelung seit 2025 nicht mehr bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber angewendet wird; die Vergünstigung ist stattdessen in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Auf der Abrechnung erscheint deshalb zunächst ein höherer Abzug, der erst über die Veranlagung korrigiert wird.
Auf das Arbeitslosengeld wird eine Abfindung grundsätzlich nicht angerechnet. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings vorzeitig, also unter Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und dafür eine Entlassungsentschädigung gezahlt, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III. Auch deshalb gehört die zutreffende Kündigungsfrist in jede Abfindungsverhandlung.
Die Abfindung ist nur eine von mehreren Stellschrauben. Regelmäßig ebenso wertvoll sind der Beendigungszeitpunkt, eine bezahlte Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub, die Abgeltung von Urlaub und Überstunden, die Behandlung von Bonus- und Zielvereinbarungen, eine Turboklausel für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens, die Rückgabe von Dienstwagen und Arbeitsmitteln, das Wettbewerbsverbot sowie der ausformulierte Wortlaut des Arbeitszeugnisses. Wir verhandeln diese Punkte nicht nachrangig, sondern als Teil des Gesamtpakets – häufig entscheidet erst ihre Summe darüber, ob eine Einigung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Persönliche Beratung vor Ort: Anwalt für Arbeitsrecht in Bielefeld und Anwalt für Arbeitsrecht in Minden.
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen. Ausgangspunkt der Verhandlung ist die Faustformel von einem halben Bruttomonatsverdienst je Beschäftigungsjahr; erreichbar ist häufig mehr, wenn die Kündigung angreifbar ist und dem Arbeitgeber Annahmeverzugslohn droht.
Ja, sie ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG wird seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug angewendet, sondern erst in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Grundsätzlich nicht. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch vorzeitig unter Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und dafür eine Entschädigung gezahlt, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III.
Nein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in besonderen Konstellationen. Häufig wird die Abfindung im Vergleich verhandelt.
Die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist nur ein grober Ausgangspunkt. Entscheidend ist das Prozessrisiko.
Ja. Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt vom Zufluss und den persönlichen Verhältnissen ab.
Schildern Sie kurz den Sachverhalt. Wir prüfen die rechtlichen Ansatzpunkte und die taktisch sinnvolle nächste Maßnahme.