Marius Karow
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Einigungsstelle ist das zentrale Forum, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei Mitbestimmungsfragen nicht einigen. Sie entscheidet bei erzwingbaren Mitbestimmungstatbeständen verbindlich – ihre Zusammensetzung, Verfahrensführung und Antragsgestaltung bestimmen maßgeblich das Ergebnis. Wir begleiten Betriebsräte als Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigte.
Die Einigungsstelle wird im Konfliktfall nach § 76 BetrVG gebildet; kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzes oder die Zahl der Beisitzer nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Seite das Arbeitsgericht im Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG. Sie besteht aus gleichen Zahlen von Beisitzer*innen beider Seiten und einer/einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen; bei fehlender Einigung wird der Vorsitz durch das Arbeitsgericht bestimmt. Die Auswahl des Vorsitzes ist strategisch bedeutsam – sie beeinflusst Verfahrensstil, Prozessführung und Spruchpraxis.
Als Beisitzer*innen werden häufig externe arbeitsrechtliche Fachleute bestellt. Sie bringen Sachkompetenz ein, sind stimmberechtigt und müssen nicht dem Betrieb angehören. Wir sind in Einigungsstellen regelmäßig als Beisitzer für Betriebsräte tätig.
Wichtig: Der Einsetzungsbeschluss legt Regelungsgegenstand und Zahl der Beisitzer verbindlich fest. Wer hier unklar oder zu eng formuliert, verliert im späteren Verfahren Gestaltungsspielraum. Die Antragsformulierung verdient höchste Sorgfalt.
Die Einigungsstelle gestaltet ihr Verfahren weitgehend selbst. Zu Beginn werden regelmäßig Verfahrensabreden getroffen – etwa zu Schriftsätzen, Fristen, Sachverhaltserhebung und Protokollführung. Bei komplexen Regelungsgegenständen wie Betriebsänderungen, IT-Einführung oder Arbeitszeit ist die Einholung externer Sachverständiger oft sinnvoll; die Kosten trägt nach § 76a Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber.
Bei erzwingbaren Mitbestimmungstatbeständen – etwa § 87 BetrVG, beim Sozialplan nach § 112 Abs. 4 BetrVG, bei Fragen der Arbeitszeiterfassung, bei Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG oder bei Streitigkeiten über die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 109 BetrVG – entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch verbindlich. Bei nicht erzwingbaren Tatbeständen – etwa beim Interessenausgleich nach § 112 BetrVG – wirkt die Einigungsstelle nur vermittelnd; ein verbindlicher Spruch ist nicht möglich.
Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann nur binnen zwei Wochen ab Zuleitung des Spruchs beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG); Verstöße des Spruchs gegen zwingendes Recht unterliegen dagegen keiner Frist und können auch später geltend gemacht werden. Die gerichtliche Überprüfung ist kein Rechtsmittel im engeren Sinne, sondern ein eigenständiges Beschlussverfahren – mit entsprechenden Fristen und Anforderungen an die Antragsbegründung.
Die Kosten trägt gemäß § 76a BetrVG grundsätzlich der Arbeitgeber. Das gilt auch für die Vergütung der Beisitzer*innen und die Honorare eingeschalteter Sachverständiger.
Die Einsetzung erfolgt auf Antrag einer Seite. Eine Zustimmung der anderen Seite ist nicht erforderlich. Bei Nichteinigung über Einsetzung oder Vorsitz entscheidet das Arbeitsgericht.
Das variiert stark. Einfache Verfahren können in wenigen Sitzungen abgeschlossen werden. Komplexe Verfahren zu Betriebsänderungen oder IT-Einführungen erstrecken sich oft über mehrere Monate.
Bereits die Vorbereitung – Einsetzungsantrag, Vorsitzwahl, Regelungsgegenstand und Beisitzerbesetzung – entscheidet wesentlich über den Ausgang. Wir unterstützen Ihr Gremium von der ersten Sitzung bis zum Spruch.