Urlaub und Urlaubsabgeltung
Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch am Jahresende. Die Rechtsprechung von EuGH und BAG hat die Position der Arbeitnehmerseite deutlich gestärkt: Ohne ordnungsgemäße Hinweise des Arbeitgebers bleiben Urlaubstage erhalten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht genommene Urlaubstage finanziell abzugelten.
Mindesturlaub und tariflicher Mehrurlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage jährlich bei einer Sechs-Tage-Woche, also vier Wochen. Bei Fünf-Tage-Wochen entspricht das 20 Arbeitstagen. Tarif- und Arbeitsverträge gewähren regelmäßig Mehrurlaub; dieser kann anderen, oftmals strengeren Regelungen unterliegen – insbesondere was Verfall und Übertragung angeht. Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt dagegen der strenge europarechtliche Schutzstandard.
Verfall nur bei ordnungsgemäßer Hinweispflicht
Nach der Rechtsprechung des EuGH und der folgenden Umsetzung durch das Bundesarbeitsgericht verfällt der gesetzliche Mindesturlaub nur dann zum Jahresende oder am Ende des Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig, klar und individuell auf den konkreten Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Hat der Arbeitgeber diese Obliegenheit nicht erfüllt, bleibt der Urlaub erhalten – teilweise über viele Jahre hinweg.
Auch die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB beginnt nach neuerer Rechtsprechung erst, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Dadurch können sich erhebliche, bislang nicht genommene Urlaubsansprüche ansammeln, die im laufenden Arbeitsverhältnis oder spätestens bei der Beendigung geltend gemacht werden können.
Wichtig: Wenn Sie regelmäßig keinen oder nur einen Teil Ihres Urlaubs genommen haben und keine konkreten, individuellen Hinweise auf den Verfall erhalten haben, kann ein erheblicher Urlaubsstand bestehen – auch für Jahre, die auf den ersten Blick verjährt scheinen.
Urlaub bei Krankheit
Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs führt nach § 9 BUrlG dazu, dass die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit bleiben Urlaubsansprüche nach der Rechtsprechung grundsätzlich erhalten, verfallen jedoch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Das gilt jedoch nur für den gesetzlichen Mindesturlaub; für tariflichen Mehrurlaub können abweichende Regelungen bestehen.
Urlaubsabgeltung bei Beendigung
Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt (§ 11 BUrlG). Abgeltungsansprüche sind grundsätzlich normale Geldansprüche und unterliegen Ausschluss- und Verjährungsfristen – die oben genannten Maßstäbe zur Hinweispflicht wirken hier allerdings fort.
Jetzt Ersteinschätzung anfragen
Nicht gewährte oder nicht abgegoltene Urlaubsansprüche der letzten Jahre sind häufig noch durchsetzbar. Wir prüfen für Sie, welche Ansprüche tatsächlich verfallen sind und welche nicht.