Öffentlicher Dienst und Beamtenrecht
Im öffentlichen Dienst gelten eigene Verfahrens- und Rechtsschutzstrukturen. Auswahlentscheidungen müssen nach Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden. Fehlerhafte Auswahlverfahren und unzureichend begründete Entscheidungen sind häufig erfolgreich angreifbar – wenn die Fristen gewahrt werden.
Konkurrentenklage und Auswahlverfahren
Bei Beförderungen, Einstellungen und Beförderungsdienstposten besteht nach Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch: Entscheidungen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, der Auswahlvorgang ist dokumentationspflichtig. Unterlegene Bewerber*innen können die Entscheidung – meist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht oder Arbeitsgericht – angreifen. Wichtig ist, dass die Rechtsschutzphase zwischen Mitteilung der Auswahlentscheidung und endgültiger Besetzung (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch / Wartepflicht des Dienstherrn) konsequent genutzt wird.
Wichtig: Der Dienstherr ist verpflichtet, unterlegene Bewerber*innen rechtzeitig vor der Besetzung zu informieren, damit sie vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Wartefrist darf nicht unterlaufen werden.
Versetzung, Umsetzung und Abordnung
Für Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen gelten im Beamten- und Tarifrecht jeweils eigene Maßstäbe. Bei Beamt*innen sind die Anforderungen des Beamtenstatusgesetzes und der einschlägigen Laufbahnverordnungen zu beachten; Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes unterliegen den Regelungen des TVöD oder TV-L und der Mitbestimmung des Personalrats. Wir prüfen Versetzungs- und Umsetzungsentscheidungen auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit und begleiten die Rechtsmittelverfahren.
Disziplinarrecht
Disziplinarverfahren gegen Beamt*innen unterliegen einem eigenen, strikt formellen Verfahrensrecht. Vom Einleitungsvermerk über die Ermittlungen bis zur Disziplinarverfügung oder Disziplinarklage gibt es zahlreiche Verfahrensrechte, deren Nichtbeachtung die Maßnahme angreifbar macht. Besonders bei schwerwiegenden Maßnahmen wie vorläufiger Dienstenthebung oder Entfernung aus dem Dienst ist eine frühzeitige anwaltliche Begleitung sinnvoll.
Personalvertretung und Mitbestimmung
Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder regeln weitgehende Beteiligungsrechte der Personalvertretungen. Fehlt die erforderliche Zustimmung des Personalrats zu einer Personalmaßnahme, kann das deren Wirksamkeit berühren. Wir prüfen die Einhaltung der Mitbestimmung und begleiten gegebenenfalls Einigungsstellen- oder Anrufungsverfahren.
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