Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz
Der Arbeitsschutz gehört zu den zwingend mitbestimmten Bereichen. Bei der Gefährdungsbeurteilung, den Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung hat der Betriebsrat umfangreiche Beteiligungsrechte – von der Struktur des Verfahrens bis zu den konkreten Maßnahmen.
Rechtsgrundlagen
Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und darauf basierend Schutzmaßnahmen festzulegen. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt ausdrücklich auch psychische Belastungen bei der Arbeit als Gegenstand der Beurteilung. Die Mitbestimmung des Betriebsrats ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, ergänzt durch die allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BetrVG und die besonderen Arbeitsschutzvorschriften.
Nach ständiger BAG-Rechtsprechung erstreckt sich die Mitbestimmung nicht nur auf das Ob der Gefährdungsbeurteilung, sondern insbesondere auf deren konkrete Ausgestaltung: welche Tätigkeiten beurteilt werden, nach welcher Methodik, mit welchen Instrumenten, welchen Beteiligten und mit welchen Dokumentationsanforderungen.
Wichtig: Die Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung ist kein formaler Akt am Ende. Sie beginnt bei der Konzeption des Verfahrens – spätestens dann muss der Betriebsrat einbezogen werden.
Psychische Belastungen
Die Beurteilung psychischer Belastungen ist in der betrieblichen Praxis häufig unterentwickelt, obwohl § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG sie seit langem vorschreibt. Als Belastungsfaktoren werden regelmäßig Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen (mobiles Arbeiten, digitale Steuerung) untersucht. Wir begleiten Betriebsräte bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung und bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen.
Schutzmaßnahmen und Maßnahmencontrolling
Die Gefährdungsbeurteilung ist nur der erste Schritt. Zentral ist, dass daraus konkrete, wirksame Schutzmaßnahmen folgen und deren Wirksamkeit überprüft wird. Eine tragfähige Betriebsvereinbarung regelt daher nicht nur das Beurteilungsverfahren, sondern auch die Ableitung, Priorisierung und Kontrolle von Maßnahmen. Dafür eignet sich in der Regel eine paritätische Arbeitsgruppe oder ein Arbeitsschutzausschuss mit erweiterten Befugnissen.
Einigungsstelle bei Konflikten
Kommt es zu keiner Einigung über das Verfahren oder die Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Ihr Spruch ist bindend. Wir begleiten Betriebsräte in entsprechenden Einigungsstellenverfahren und setzen tragfähige Regelungen zum Gesundheitsschutz durch.
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Eine rechtssichere Gefährdungsbeurteilung ist kein Selbstläufer. Wir strukturieren das Verfahren, prüfen die vom Arbeitgeber vorgelegten Konzepte und verhandeln Betriebsvereinbarungen mit Biss.