Seidel Karow Peters – Arbeitsrecht
Betriebsrat · Kollektivarbeitsrecht

Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen sind das zentrale Gestaltungsinstrument des Betriebsrats. Sie wirken unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse – richtig verhandelt schaffen sie verlässliche Rechte, fehlerhaft formuliert können sie den kollektiven Schutz unterlaufen. Wir entwerfen, verhandeln und prüfen Betriebsvereinbarungen konsequent aus der Perspektive des Betriebsrats.

Rechtsnatur und Wirkungsweise

Die Betriebsvereinbarung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen (§ 77 Abs. 1 BetrVG). Sie wirkt nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer*innen. Das unterscheidet sie grundlegend vom bloßen arbeitsvertraglichen Einheitsvertrag: Einmal geschlossen, bindet sie alle betroffenen Beschäftigten, ohne dass es individueller Zustimmung bedarf.

Günstigkeitsprinzip und Verhältnis zu anderen Regelungen

Zwischen Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag besteht ein ausdifferenziertes Rangverhältnis. Im Verhältnis zum einzelvertraglichen Arbeitsvertrag greift das Günstigkeitsprinzip: Eine für die Arbeitnehmer*innen günstigere individualvertragliche Regelung bleibt wirksam, auch wenn die Betriebsvereinbarung etwas anderes vorsieht. Im Verhältnis zum Tarifvertrag gilt die Tarifsperre nach § 77 Abs. 3 BetrVG: Regelungen, die tariflich üblicherweise geregelt sind, dürfen in einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich nicht getroffen werden, es sei denn, der Tarifvertrag öffnet dies ausdrücklich.

Diese Abgrenzung ist verhandlungspraktisch zentral: Arbeitgeberseite wird bei tarifgebundenen Betrieben häufig versuchen, betriebliche Regelungen in Bereiche zu verschieben, die die Tarifsperre unterlaufen. Wir prüfen die Zulässigkeit jedes Regelungsgegenstands und schützen die kollektive Schutzstruktur.

Wichtig: Die Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG gilt nur für erzwingbare Mitbestimmungsgegenstände. Bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen kann eine ersatzlose Beendigung zu Regelungslücken führen, die sich zu Lasten der Belegschaft auswirken.

Typische Regelungsgegenstände

Arbeitszeit und Dienstplanung

Arbeitszeit ist ein Kerngebiet der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Typische Themen sind Lage, Verteilung und vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit, Schichtsysteme, Rufbereitschaft, Arbeitszeitkonten, Gleitzeitmodelle und Arbeitszeiterfassung. Nach der Entscheidung des BAG vom 13. September 2022 ist die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ein zentraler Regelungsanlass.

IT, KI und technische Überwachung

Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind, unterliegt der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das gilt für klassische IT-Systeme ebenso wie für Ticketsysteme, Monitoring-Lösungen, KI-Anwendungen und Kommunikationsplattformen. Wir gestalten Betriebsvereinbarungen, die technische Möglichkeiten begrenzen, Transparenz schaffen und Schutzmechanismen für Beschäftigte verankern.

Mobiles Arbeiten und Homeoffice

Mobiles Arbeiten braucht klare Regelungen zu Anspruch, Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Arbeitsmittelausstattung, Datenschutz und Arbeitsschutz. Eine gute Betriebsvereinbarung schafft Verlässlichkeit für beide Seiten und verhindert eine Verschiebung betrieblicher Risiken auf die Beschäftigten.

Datenschutz und Beschäftigtenschutz

Betriebsvereinbarungen können nach § 26 Abs. 4 BDSG Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung sein. Voraussetzung ist, dass sie den Anforderungen des § 26 BDSG und der DSGVO genügen, insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Beschäftigtenschutz.

Verhandlung, Abschluss und Überprüfung

Wir begleiten das Gremium von der Konzeption über die Verhandlung bis zum Abschluss. Dazu gehört die juristische Prüfung vorhandener oder vom Arbeitgeber vorgelegter Entwürfe, die Ausarbeitung eigener Regelungsvorschläge und die strategische Verhandlungsführung. Bei Meinungsverschiedenheiten über erzwingbare Mitbestimmungsgegenstände ist die Einigungsstelle das Forum der Auseinandersetzung; wir vertreten Betriebsräte dort als Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigte.

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Eine gute Betriebsvereinbarung braucht juristische Präzision, Verhandlungserfahrung und Augenmaß für betriebliche Realität. Wir begleiten Ihr Gremium von der Konzeption bis zur Unterschrift – und auf Wunsch auch in der Einigungsstelle.