Arbeitszeit
Arbeitszeit ist einer der sensibelsten Konfliktbereiche im Betrieb. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG verankert die zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats bei Beginn, Ende, Verteilung und vorübergehender Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Nach der BAG-Entscheidung von September 2022 ist zudem die Arbeitszeiterfassung ein zentraler Regelungsanlass.
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestimmt der Betriebsrat zwingend mit bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erstreckt sich die Mitbestimmung auf die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Beide Mitbestimmungstatbestände gehören zu den praktisch wichtigsten – und sie sind erzwingbar, können also in der Einigungsstelle entschieden werden.
Nicht mitbestimmungspflichtig ist dagegen der Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. Die Grenze zwischen Dauer (nicht mitbestimmungspflichtig) und Lage/Verteilung (mitbestimmungspflichtig) ist in der Praxis oft fließend und streitig.
Wichtig: Auch Änderungen, die der Arbeitgeber als bloße Umsetzung des Direktionsrechts darstellt, können in die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG fallen. Die Abgrenzung ist regelmäßig lohnenswert zu prüfen – insbesondere bei Schicht- und Dienstplanänderungen.
Schichtsysteme, Dienstpläne und Rufbereitschaft
Bei Schichtsystemen geht es um die konkrete Ausgestaltung: wie lang sind die Schichten, in welcher Rotation, mit welchen Freischichten, welchen Ausgleichstagen, welchen Pausenregelungen. Eine gute Schichtbetriebsvereinbarung verbindet betriebliche Flexibilität mit verlässlicher Planbarkeit für die Beschäftigten. Bei Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind zusätzlich arbeitsschutzrechtliche Fragen (ArbZG) und Vergütungsfragen zu beachten.
Dienstpläne sollten frühzeitig bekannt gegeben werden; kurzfristige Änderungen sind Gegenstand der zwingenden Mitbestimmung. Auch die Ankündigungsfrist kann Regelungsgegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.
Arbeitszeitkonten und Überstunden
Arbeitszeitkonten erlauben flexible Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume. Regelungsbedürftig sind insbesondere: Konto-Obergrenzen und -Untergrenzen, Ausgleichszeitraum, Einbringen und Abbau, Behandlung von Plus- und Minusstunden bei Kündigung, Übertragbarkeit, Schutz vor Insolvenz (§ 7d SGB IV bei Langzeitkonten). Bei Überstunden ist vor allem die Abgrenzung zur regulären Mehrarbeit und die Vergütung bzw. der Zeitausgleich zu regeln.
Arbeitszeiterfassung nach BAG 2022
Mit Beschluss vom 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine allgemeine Pflicht zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung abgeleitet. Das Wie – die konkrete Ausgestaltung des Systems – ist Gegenstand der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (technische Einrichtung) und Nr. 7 BetrVG (Arbeitsschutz), häufig auch Nr. 1 (Ordnungsverhalten). Wir unterstützen Betriebsräte bei der Auswahl geeigneter Systeme, beim Datenschutz und bei der Betriebsvereinbarung.
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