Datenschutz, KI und Digitalisierung
Die Digitalisierung betrieblicher Abläufe und der Einsatz von KI-Systemen berühren zugleich Datenschutzrecht, Mitbestimmung und Organisationsgestaltung. Wir begleiten Betriebsräte von der ersten Information über neue IT-Systeme über die Verhandlung von Rahmenbetriebsvereinbarungen bis zur laufenden Kontrolle.
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer*innen zu überwachen, unterliegt der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob das System zur Überwachung bestimmt ist, sondern ob es objektiv dazu geeignet ist. Damit fallen nahezu alle zeitgemäßen IT-Systeme unter die Mitbestimmung: vom Zeiterfassungssystem über Ticketsysteme, Kommunikationsplattformen, HR-Systeme bis zu KI-basierten Analysewerkzeugen.
Wichtig: Wird ein System ohne Mitbestimmung eingeführt, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch. Dieser kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden – im Idealfall, bevor das System den Regelbetrieb erreicht.
KI im Betrieb
KI-Systeme werfen über die klassischen Mitbestimmungs- und Datenschutzfragen hinaus eigene Probleme auf: Transparenz der Entscheidungslogik, Trainingsdaten, Bias, automatisierte Einzelentscheidungen nach Art. 22 DSGVO, arbeitsschutzrechtliche Folgen algorithmischer Steuerung. Mit der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) kommen zusätzliche Anforderungen, insbesondere für Hochrisiko-KI im Beschäftigungsverhältnis.
Wir beraten Betriebsräte bei der Verhandlung von Rahmenbetriebsvereinbarungen zur KI, die über konkrete Einzelsysteme hinaus eine Governance etabliert: Transparenz, menschliche Aufsicht, Folgenabschätzung, Qualifizierung, Widerspruchs- und Eskalationsmechanismen.
Beschäftigtendatenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten richtet sich nach § 26 BDSG und der DSGVO. Betriebsvereinbarungen können nach § 26 Abs. 4 BDSG Rechtsgrundlage sein. Gleichzeitig müssen sie den Anforderungen der DSGVO entsprechen – insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Beschäftigtenschutz. Fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage, drohen Bußgelder und Schadensersatzansprüche.
Laufende Kontrolle und Change Requests
IT-Systeme verändern sich ständig. Eine Betriebsvereinbarung, die nur den Status quo regelt, wird schnell obsolet. Wir empfehlen ein definiertes Verfahren für Change Requests: Meldepflicht bei Änderungen, Ausnahme bei reinen Bugfixes, erneute Mitbestimmung bei erheblichen Funktionsänderungen. So bleibt die Mitbestimmung auch bei agiler Softwareentwicklung praktisch wirksam.
Jetzt Ersteinschätzung anfragen
Die Einführung neuer IT- und KI-Systeme lässt sich gestalten – wenn der Betriebsrat früh einbezogen wird. Sprechen Sie uns an, sobald Sie von einer geplanten Einführung erfahren. Je früher, desto wirksamer.