Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl ist ein komplexes Verfahren mit engen Fristen, formellen Anforderungen und zahlreichen Fehlerquellen. Bereits kleine Verstöße können die Wahl anfechtbar machen. Wir beraten Wahlvorstände, bestehende Gremien und Initiativen bei der Vorbereitung, Durchführung und Verteidigung der Wahl.
Wahlvorstand und Betriebsstruktur
Am Anfang steht die Bestellung des Wahlvorstands. Ob der Betrieb wahlberechtigt ist, wie groß das zukünftige Gremium sein soll und ob es sich um ein normales oder vereinfachtes Wahlverfahren handelt, hängt von der Beschäftigtenzahl und der Betriebs- und Unternehmensstruktur ab. Gerade bei Konzerngesellschaften, Matrixstrukturen und betrieblichen Abgrenzungsfragen ist frühe rechtliche Klärung wichtig – denn eine fehlerhafte Abgrenzung zwischen selbstständigen Betrieben, Betriebsteilen oder Gemeinschaftsbetrieben macht die spätere Wahl angreifbar.
Kritische Verfahrensschritte
Wählerliste
Die Wählerliste entscheidet darüber, wer wählen darf und wer wählbar ist. Unklarheiten bei Leiharbeitnehmer*innen, leitenden Angestellten, Werkvertragskräften oder grenzüberschreitend eingesetzten Beschäftigten führen regelmäßig zu Anfechtungen. Wir prüfen die Liste sorgfältig und bearbeiten Einsprüche nach § 4 WO.
Wahlausschreiben und Fristen
Das Wahlausschreiben muss den Anforderungen von § 3 WO entsprechen. Fehler bei Pflichtangaben, Aushangorten oder Fristen führen häufig zur Anfechtbarkeit. Die Fristen zur Einreichung von Vorschlagslisten, Listenstützern und zur Durchführung der Wahl sind zwingend einzuhalten.
Minderheitengeschlecht und Sitzverteilung
§ 15 Abs. 2 BetrVG regelt die Sitzgarantie für das Geschlecht in der Minderheit. Die Umsetzung verlangt eine sorgfältige d'Hondt-Berechnung und die korrekte Behandlung von Listenverbindungen. Formelfehler sind einer der häufigsten Anfechtungsgründe.
Brief- und Fernwahl
Bei räumlich verstreuten Betrieben oder bei Beschäftigten, die am Wahltag abwesend sind, ist die Briefwahl zentral. Die formalen Anforderungen sind streng; Fehler bei Umschlaggestaltung, Begleitschreiben und Rückmodalitäten machen Stimmen ungültig.
Wahlanfechtung und Nichtigkeit
Eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von mindestens drei Wahlberechtigten, einer Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber eingeleitet werden. Anfechtbar ist die Wahl bei wesentlichen Verfahrensfehlern, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können. Nichtigkeit kommt nur bei besonders gravierenden Verstößen in Betracht, die den Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl von vornherein ausschließen. Wir vertreten Betriebsräte sowohl bei der Durchführung als auch bei der Verteidigung gegen Anfechtungs- und Nichtigkeitsanträge.
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Planen Sie eine Betriebsratswahl oder müssen Sie sich gegen eine Wahlanfechtung verteidigen? Wir begleiten das Verfahren rechtssicher – von der Bestellung des Wahlvorstands bis zur konstituierenden Sitzung.