
Albrecht Seidel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Betriebsratswahl ist ein komplexes Verfahren mit engen Fristen, formellen Anforderungen und zahlreichen Fehlerquellen. Bereits kleine Verstöße können die Wahl anfechtbar machen. Wir beraten Wahlvorstände, bestehende Gremien und Initiativen bei der Vorbereitung, Durchführung und Verteidigung der Wahl.
Am Anfang steht die Bestellung des Wahlvorstands. Ob der Betrieb wahlberechtigt ist, wie groß das zukünftige Gremium sein soll und ob es sich um ein normales oder vereinfachtes Wahlverfahren handelt, hängt von der Beschäftigtenzahl und der Betriebs- und Unternehmensstruktur ab. Gerade bei Konzerngesellschaften, Matrixstrukturen und betrieblichen Abgrenzungsfragen ist frühe rechtliche Klärung wichtig – denn eine fehlerhafte Abgrenzung zwischen selbstständigen Betrieben, Betriebsteilen oder Gemeinschaftsbetrieben macht die spätere Wahl angreifbar.
Die Wählerliste entscheidet darüber, wer wählen darf und wer wählbar ist. Unklarheiten bei Leiharbeitnehmer*innen, leitenden Angestellten, Werkvertragskräften oder grenzüberschreitend eingesetzten Beschäftigten führen regelmäßig zu Anfechtungen. Wir prüfen die Liste sorgfältig und bearbeiten Einsprüche nach § 4 WO.
Das Wahlausschreiben muss den Anforderungen von § 3 WO entsprechen. Fehler bei Pflichtangaben, Aushangorten oder Fristen führen häufig zur Anfechtbarkeit. Die Fristen zur Einreichung von Vorschlagslisten, Listenstützern und zur Durchführung der Wahl sind zwingend einzuhalten.
§ 15 Abs. 2 BetrVG regelt die Sitzgarantie für das Geschlecht in der Minderheit. Die Umsetzung verlangt eine sorgfältige d'Hondt-Berechnung und die korrekte Behandlung von Listenverbindungen. Formelfehler sind einer der häufigsten Anfechtungsgründe.
Bei räumlich verstreuten Betrieben oder bei Beschäftigten, die am Wahltag abwesend sind, ist die Briefwahl zentral. Die formalen Anforderungen sind streng; Fehler bei Umschlaggestaltung, Begleitschreiben und Rückmodalitäten machen Stimmen ungültig.
Eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von mindestens drei Wahlberechtigten, einer Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber eingeleitet werden. Anfechtbar ist die Wahl bei wesentlichen Verfahrensfehlern, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können. Nichtigkeit kommt nur bei besonders gravierenden Verstößen in Betracht, die den Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl von vornherein ausschließen. Wir vertreten Betriebsräte sowohl bei der Durchführung als auch bei der Verteidigung gegen Anfechtungs- und Nichtigkeitsanträge.
Mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Nein. Anfechtbar ist die Wahl nur bei wesentlichen Verfahrensfehlern, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können. Nichtigkeit setzt besonders schwere Verstöße voraus.
Die Kosten einer erforderlichen Beratung des Wahlvorstands und die anwaltlichen Kosten des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber nach §§ 20 Abs. 3, 40 BetrVG.
Planen Sie eine Betriebsratswahl oder müssen Sie sich gegen eine Wahlanfechtung verteidigen? Wir begleiten das Verfahren rechtssicher – von der Bestellung des Wahlvorstands bis zur konstituierenden Sitzung.