
Albrecht Seidel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement darf kein Instrument zur Vorbereitung krankheitsbedingter Kündigungen werden. Betriebsräte müssen Verfahren, Datenschutz und Freiwilligkeit konsequent absichern.
Das BEM dient der Klärung, wie Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Es ist kein Krankenrückkehrgespräch und kein Ermittlungsverfahren des Arbeitgebers.
Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten erfüllt. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens bestehen je nach Regelungsgegenstand Mitbestimmungsrechte, insbesondere bei Ordnung des Betriebs, technischen Systemen, Gesundheitsschutz und Datenschutzfragen.
Gesundheitsdaten sind besonders schutzbedürftig. Eine BEM-Betriebsvereinbarung muss Einladung, Einwilligung, Teilnehmende, Aktenführung, Speicherort, Zugriffsrechte, Löschfristen und Zweckbindung präzise regeln. Personalakte und BEM-Akte sind strikt zu trennen.
Ein unterlassenes oder fehlerhaftes BEM macht eine krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam, verschlechtert aber regelmäßig die Darlegungslast des Arbeitgebers zu milderen Mitteln. Genau deshalb ist ein sauber geregeltes BEM für Beschäftigte praktisch bedeutsam.
Wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.
Ja. Die Teilnahme setzt eine informierte Zustimmung der betroffenen Person voraus.
BEM-Daten sind zweckgebunden und besonders sensibel. Eine Nutzung außerhalb des BEM-Zwecks ist eng zu begrenzen.
Schildern Sie kurz den Sachverhalt. Wir prüfen die rechtlichen Ansatzpunkte und die taktisch sinnvolle nächste Maßnahme.