Seidel Karow Peters – Arbeitsrecht
Arbeitnehmer*innen · Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Aufhebungsvertrag prüfen lassen

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutzklage. Gerade deshalb muss vor der Unterschrift geprüft werden, ob Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Sperrzeitrisiken und Folgeregelungen tragfähig sind.

Warum ein Aufhebungsvertrag selten sofort unterschrieben werden sollte

Ein Aufhebungsvertrag wirkt endgültig. Mit der Unterschrift verzichten Arbeitnehmer*innen regelmäßig auf den Bestandsschutz, den eine Kündigungsschutzklage eröffnet hätte. Es gibt keine Drei-Wochen-Frist, innerhalb derer der Vertrag einfach wieder beseitigt werden könnte. Anfechtung, Widerruf oder Rücktritt kommen nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.

Zu prüfen ist deshalb nicht nur die angebotene Abfindung. Entscheidend sind auch der Beendigungszeitpunkt, die ordnungsgemäße Abrechnung, Freistellung, Urlaubs- und Zeitguthaben, variable Vergütung, Boni, Dienstwagen, Wettbewerbsverbote, Rückzahlungsklauseln, Zeugnisformulierung, Verschwiegenheitsklauseln und sozialversicherungsrechtliche Risiken.

Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes

Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, wenn die Agentur für Arbeit von einer freiwilligen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ausgeht. Zusätzlich können Ruhenstatbestände relevant werden, wenn Kündigungsfristen wirtschaftlich abgekauft werden. Diese Folgen müssen vor der Unterschrift in die Verhandlungsstrategie eingepreist werden.

Verhandlung der Abfindung

Die oft genannte Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist nur ein Ausgangspunkt. In der Praxis hängt der Spielraum von der Angreifbarkeit einer hypothetischen Kündigung, Sonderkündigungsschutz, Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, Annahmeverzugsrisiken und dem tatsächlichen Beendigungsinteresse des Arbeitgebers ab.

Typische Regelungspunkte

Ein tragfähiger Aufhebungsvertrag sollte den Beendigungszeitpunkt, die Abfindung und Fälligkeit, die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaub, die Behandlung von Überstunden, die Rückgabe von Arbeitsmitteln, ein qualifiziertes sehr gutes Zeugnis, eine faire Ausgleichsklausel und die sozialversicherungsrechtlich möglichst schonende Formulierung regeln.

Häufige Fragen

Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag setzt Ihre Zustimmung voraus. Ohne Unterschrift bleibt es beim bestehenden Arbeitsverhältnis oder der Arbeitgeber muss kündigen.

Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Regelmäßig nein. Ein Widerrufsrecht besteht nur ausnahmsweise. Eine Anfechtung kommt nur bei Täuschung oder widerrechtlicher Drohung in Betracht.

Welche Abfindung ist angemessen?

Das hängt von Prozessrisiken, Beschäftigungsdauer, Vergütung, Sonderkündigungsschutz und dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers ab. Die Faustformel ist nur ein Ausgangspunkt.

Bearbeitung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht

Die Beratung erfolgt durch Fachanwälte für Arbeitsrecht mit langjähriger Erfahrung in Kündigungsschutzverfahren, betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren, Einigungsstellen und Verhandlungen zu Betriebsvereinbarungen.

Wir vertreten Arbeitnehmer*innen, Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte, Konzernbetriebsräte und Gewerkschaften – nicht Arbeitgeber.

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