
Albrecht Seidel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ein Arbeitszeugnis entscheidet häufig über Bewerbungen. Maßgeblich sind nicht nur Note und Schlussformel, sondern auch Tätigkeitsbeschreibung, Vollständigkeit, versteckte Abwertungen und das Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit.
Arbeitnehmer*innen haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ein qualifiziertes Zeugnis muss Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten bewerten. Es muss wahr sein, zugleich aber das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren.
Häufig sind Tätigkeitsbeschreibungen unvollständig, Verantwortungsbereiche zu niedrig dargestellt, Leistungsnoten verschlüsselt, Sozialverhalten lückenhaft oder Schlussformeln bewusst kühl formuliert. Auch Auslassungen können abwertend wirken, wenn in der Branche bestimmte Aussagen erwartet werden.
Ob eine gerichtliche Berichtigung sinnvoll ist, hängt von Beweislast, bisheriger Leistungsdokumentation, Zwischenzeugnissen, Beurteilungen und dem Verhandlungsumfeld ab. Häufig ist eine präzise außergerichtliche Gegenformulierung der bessere erste Schritt.
Bei Kündigungsschutzverfahren und Aufhebungsverträgen sollte das Zeugnis nicht nur allgemein erwähnt werden. Besser ist eine konkrete Note, eine Schlussformel und möglichst ein vom Arbeitnehmer vorzuschlagender Zeugnisentwurf, von dem nur aus wichtigem Grund abgewichen werden darf.
Ein Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein. Wer eine überdurchschnittliche Bewertung verlangt, muss dafür regelmäßig Anhaltspunkte vortragen können.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel ist umstritten und wird restriktiv behandelt. In Vergleichen sollte sie ausdrücklich vereinbart werden.
Möglichst sofort nach Erhalt, insbesondere wenn Bewerbungen laufen oder Ausschlussfristen in Betracht kommen.
Schildern Sie kurz den Sachverhalt. Wir prüfen die rechtlichen Ansatzpunkte und die taktisch sinnvolle nächste Maßnahme.