Arbeitszeiterfassung mitbestimmen
Arbeitszeiterfassung ist Arbeitszeitrecht, Gesundheitsschutz, Datenschutz und technische Kontrolle zugleich. Betriebsräte sollten System, Verfahren und Auswertungen präzise regeln.
Mehrere Mitbestimmungsrechte greifen ineinander
Bei Arbeitszeiterfassung sind insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowie bei elektronischen Systemen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig. Hinzu kommt der Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, weil Arbeitszeitgrenzen, Pausen, Ruhezeiten und Überlastung kontrollierbar werden müssen.
Systemgestaltung und Auswertungen
Der Betriebsrat sollte nicht nur das „Ob“ der Zeiterfassung betrachten, sondern die konkrete Systemlogik: Buchungsarten, Korrekturverfahren, Genehmigungsworkflows, mobile Buchung, GPS-Bezug, Schnittstellen zur Entgeltabrechnung, Exportmöglichkeiten, Rollenrechte, Protokolle und Auswertungen.
Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Zeiterfassung darf nicht zur permanenten Mikrokontrolle werden. Erforderlich sind klare Verbote von Rankings, Verdachtslisten, automatisierten Disziplinarhinweisen und personenbezogenen Produktivitätsauswertungen außerhalb eng definierter Zwecke.
Betriebsvereinbarung
Eine gute Betriebsvereinbarung regelt Erfassungszeitpunkte, Vertrauensarbeitszeit, Pausen, Reisezeiten, Bereitschaftszeiten, Überstundenverfahren, Korrekturen, Einsichtsrechte, Löschfristen, Berechtigungen, Eskalation und regelmäßige Evaluation.
Häufige Fragen
Muss der Betriebsrat bei elektronischer Zeiterfassung zustimmen?
Ja, elektronische Zeiterfassung ist regelmäßig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Kann der Arbeitgeber Zeiterfassungsdaten für Abmahnungen nutzen?
Das hängt von Zweckbestimmung, Betriebsvereinbarung und Verhältnismäßigkeit ab. Eine Zweckänderung ist regelmäßig mitbestimmungspflichtig.
Was sollte geregelt werden?
Erfassung, Korrektur, Überstunden, Pausen, Rollenrechte, Auswertungen, Löschung, Datenschutz und Kontrollrechte des Betriebsrats.
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