
Albrecht Seidel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitszeiterfassung ist Arbeitszeitrecht, Gesundheitsschutz, Datenschutz und technische Kontrolle zugleich. Betriebsräte sollten System, Verfahren und Auswertungen präzise regeln.
Bei Arbeitszeiterfassung sind insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowie bei elektronischen Systemen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig. Hinzu kommt der Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, weil Arbeitszeitgrenzen, Pausen, Ruhezeiten und Überlastung kontrollierbar werden müssen.
Der Betriebsrat sollte nicht nur das „Ob“ der Zeiterfassung betrachten, sondern die konkrete Systemlogik: Buchungsarten, Korrekturverfahren, Genehmigungsworkflows, mobile Buchung, GPS-Bezug, Schnittstellen zur Entgeltabrechnung, Exportmöglichkeiten, Rollenrechte, Protokolle und Auswertungen.
Zeiterfassung darf nicht zur permanenten Mikrokontrolle werden. Erforderlich sind klare Verbote von Rankings, Verdachtslisten, automatisierten Disziplinarhinweisen und personenbezogenen Produktivitätsauswertungen außerhalb eng definierter Zwecke.
Eine gute Betriebsvereinbarung regelt Erfassungszeitpunkte, Vertrauensarbeitszeit, Pausen, Reisezeiten, Bereitschaftszeiten, Überstundenverfahren, Korrekturen, Einsichtsrechte, Löschfristen, Berechtigungen, Eskalation und regelmäßige Evaluation.
Ja, elektronische Zeiterfassung ist regelmäßig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Das hängt von Zweckbestimmung, Betriebsvereinbarung und Verhältnismäßigkeit ab. Eine Zweckänderung ist regelmäßig mitbestimmungspflichtig.
Erfassung, Korrektur, Überstunden, Pausen, Rollenrechte, Auswertungen, Löschung, Datenschutz und Kontrollrechte des Betriebsrats.
Schildern Sie kurz den Sachverhalt. Wir prüfen die rechtlichen Ansatzpunkte und die taktisch sinnvolle nächste Maßnahme.